ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Solarfritze GmbH, Kreuzäcker-Ring 7, 63814 Mainaschaff

Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen. Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 1 Angebot und Vertragsschluss
1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind einen Monat ab Datum des Angebotes verbindlich. Danach gilt die Annahme des Auftraggebers als Angebot, das erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich wird. Wir sind nur verpflichtet, solche Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen, die in unseren Angeboten und Kostenvoranschlägen ausdrücklich spezifiziert sind.
1.2 Aus Auskünften, Beratungen außerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses (im Zusammenhang mit Reparaturen), Gebrauchsanweisungen usw. können – außer im Falle groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) - keine Rechte gegen uns hergeleitet werden.
1.3 Sämtliche von uns zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Wir sind jederzeit zur Abänderung dieser Unterlagen, Angaben oder Gegenstände selbst – z.B. Konstruktions- oder Formänderungen, Farbabweichungen – berechtigt, soweit die Abänderungen geringfügig, dem Besteller zumutbar und im Sinne der Vertragserfüllung erforderlich sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.
1.4 An allen diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
1.5 Die Beschaffung von behördlichen oder sonstigen Genehmigungen liegen im Risikobereich des Auftraggebers. Wir haben hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Preise
2.1 Unsere Preise sind brutto Preise inklusive der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird ausgewiesen.
2.2 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf schriftliches oder mündliches Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden von uns zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt insbesondere für Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen sowie für vom Auftraggeber gewünschte Materialänderungen.
2.3 Sollte bei Verträgen die Lieferung/Leistung erst für einen Zeitraum vorgesehen sein, der über 4 Monate nach Vertragsschluss liegt und sind während dieses Zeitraums vom Abschluss bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen eingetreten, so sind wir berechtigt, einen entsprechenden angeglichenen Preis zu verlangen, der unserem zum Zeitpunkt der Ausführung des Vertrages gültigen Preis entspricht.

§ 3 Zahlung/Aufrechnung/Abtretung/Zurückbehaltung
3.1 Die Zahlung unserer Rechnungen ist 5 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
3.2 Wir sind berechtigt angemessene Zwischenrechnungen entsprechend dem Leistungsstand zu stellen und die Fortsetzung unserer Tätigkeit von der pünktlichen Zahlung abhängig zu machen.
3.3 Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, werden sämtliche offenstehenden Forderungen gegenüber dem Kunden fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt unsere Leistungen bis zur Zahlung zurück zu behalten. Nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist verbunden mit Rücktrittsandrohung sind wir sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
3.4 Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten gehen zulasten des Zahlungspflichtigen.
3.5. Wir sind berechtigt vom Auftraggeber Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, zu verlangen. Leistet der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgemäß, so bestimmen sich unsere Rechte nach den §§ 643, 645 Abs.1 BGB. Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, können wir auch Ersatz des Schadens verlangen, den wir dadurch erleiden, dass wir auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut haben. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen kündigt, es sei denn, die Kündigung ist nicht erfolgt, um die Stellung der Sicherheit zu entgehen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen des § 648 a BGB.
3.6. Mit Forderungen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, sobald diese rechtskräftig festgestellt sind oder vom Auftragnehmer nicht bestritten werden.
3.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
3.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, uns gegenüber Zurückbehaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen geltend zu machen.

§ 4 Fristen/Termine
4.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen im Sinne Ziffer 1.5 übergeben hat, die Baumaterialien an den Auftragnehmer geliefert wurden, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.
4.2 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Materialien und Werkzeugen und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum sowie die Strom- und Wasserversorgung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet uns die aktuellen Baupläne des Hauses für die Planung des Bauwerkes zur Verfügung zu stellen. Die Planung und Prüfung der Umsetzbarkeit der Wünsche des Auftraggebers durch uns erfolgen ausschließlich anhand der Pläne des Auftraggebers.
4.4 Stellen sich während des Bauvorhabens Abweichungen der tatsächlichen Gegebenheiten von den zur Verfügung gestellten Plänen des Hauses heraus, die wir nicht erkennen konnten und nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt mit Genehmigung des Auftraggebers, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Änderungen an dem geplanten Bauvorhaben vorzunehmen. Die Änderungen müssen sich so weit wie möglich an dem ursprünglichen Plan des Bauvorhabens orientieren. Die Änderungen haben sich danach zu richten, wie der Auftrag des Auftraggebers ausgefallen wäre, wenn er von den Tatsachen Kenntnis gehabt hätte, die die bauliche Änderung verursacht haben.
4.5 Kann von dem Auftraggeber keine Genehmigung für eine Änderung gem. 4.4 aus Gründen eingeholt werden, die wir nicht zu vertreten haben und hat uns der Auftraggeber einen festen Termin zum Abschluss des Werkes gesetzt, so können wir die Änderungen auch ohne die Genehmigung des Auftraggebers durchführen, wenn ohne die Änderung die Baumaßnahme nicht durchzuführen wäre oder ein Stillstand der Baumaßnahme einträte.
4.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich den Bauplan zu unterschreiben. Dieser Bauplan ist Gegenstand des Werkvertrages. Nachträgliche Änderungen des Bauplanes
durch andere Unternehmen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden, um Vertragsinhalt zwischen uns und dem Auftraggeber zu werden.
4.7 Wir sind berechtigt vor der Vollendung des Werkes eine Funktionsabnahme einzelner Gegenstände zu verlangen. Diese Funktionsabnahme muss vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
4.8 Kündigt der Auftraggeber, so können wir wahlweise nach den gesetzlichen Vorgaben die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen oder jedoch 10 % des Gesamtauftragsvolumens als pauschale Vergütungsabgeltung der bis dahin erbrachten Leistungen und sonstigen Kosten, ohne Verpflichtung des Einzelnachweises fordern. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass Aufwendungen überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Das Eigentum und das Verfügungsrecht an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen geht erst mit Erfüllung sämtlicher bei Vertragsschluss bereits bestehenden und/oder danach im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand (z.B. dessen Reparatur) entstehenden Forderungen auf den Auftraggeber über.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von etwaigen Pfändungen in die gelieferten Gegenstände unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Etwaige Kosten von Interventionen hat der Auftraggeber zu erstatten.

§ 6 Mängelhaftung/Haftung
6.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. 6.2 Grundlage unserer Mängelhaftung sind vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist
das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
6.3 Ist das erstellte Werk mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Erstellung eines neuen Werkes leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.4 Wir sind berechtigt, die Schuld- oder Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

§ 7 Haftung
7.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
Das Gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Verjährung
8.1 Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist im Geschäftsverkehr mit Unternehmen Aschaffenburg. Wir sind jedoch - nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Wohnsitz, Sitz oder Vermögen des Kunden befindet.
9.2 Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
9.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.